Ziviltechnikerkanzlei Jauschowetz

Ziviltechnikerkanzlei Jauschowetz Privat- und Gerichtsgutachten
Schwimmbäder und Saunawesen EN15288
Betriebsprüfung § 82b GewO
CE-Kennzeichnung Mb
Maschinen MSV, Arbeitsmittel AM-VO

04/10/2023

Ziviltechnikerkanzlei Jauschowetz - Graz/Pinkafeld Unternehmensgründung:
Der Betrieb wurde 1976 gegründet und 2015 erweitert und durch Nachfolge weitergeführt.

Mitarbeiterzahl:
Das Team besteht aus zwei Mitarbeiterinnen und einem Mitarbeiter.

Einzugsgebiet Kunden/Gäste:
Die Kanzlei ist österreichweit tätig.

Leistungen, Produkte und/oder Spezialisierung:
- Planung, Begutachtung, Prüfung und Bauüberwachung von Bäderanlagen (gewerblich und privat)
- Risikobeurteilung von Schwimmbäder nach ÖNORM EN 15288
- Planung, Begutachtung, Prüfung und Bauüberwachung von Sauna- und Wellnessanlagen
- Gerichtssachverständiger, Erstellung von Gutachten und Beweissicherung für Schwimmbäder, Sauna- und Wellnessanlagen und dazugehöriger Haustechnik
- Risikobeurteilung gemäß Maschinensicherheitsverordnung MSVO bzw. Maschinenrichtlinie MSRL
- Arbeitsmittelüberprüfung nach Arbeitsmittelverordnung AM-VO (Abnahme- und wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln, Maschinen und Anlagen)
- Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) (Vollständige, fristgerechte und gesetzeskonforme CE-Zertifizierung und Risikoanalyse für Maschinen und Anlagen; verkettete Anlagen)
- Prüfung gemäß Gewerbeordnung z.B. GewO § 82b
- Betriebsanlagenprüfung gemäß Gewerbeordnung und Betriebsberatung sowie Behördenkontakt
- Prüfung von Lagerbehälter, Tankanlagen etc. für brennbare Flüssigkeiten (VbF)
- Publikationen und Schulungen (Vorträge, Schulungen und technische Publikationen)
- Inspektionsstelle gemäß Hebeanlagen-Betriebsverordnung HBV 2009 (Aufzugsprüfer) für überwachungsbedürftige Hebeanlagen der Hebeanlagengruppen 1, 2, 3 und 4
- Prüfung von Schultafeln, Whiteboards, Smartboards (etc.) nach geltenden Vorschriften ÖISS unter Berücksichtigung der ÖNORM EN 14434 und ÖNORM A 2120
- Prüfung von Kinderspielplatzgeräten, Turnsallgeräten etc.
- u.v.m.

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Regelmäßige wiederkehrende Überprüfung gemäß § 82b GewO 1994 ... Für jede genehmigte gewerbliche Betriebsanlage ist eine...
13/11/2022

Regelmäßige wiederkehrende Überprüfung gemäß § 82b GewO 1994 ...
Für jede genehmigte gewerbliche Betriebsanlage ist eine regelmäßig wiederkehrende Überprüfung gemäß § 82b GewO 1994 durchzuführen. Dabei müssen insbesondere die Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid überprüft werden. Die Prüfung hat rechtzeitig, ohne Aufforderung der Behörde zu erfolgen. Es gibt auch Verwaltungsstrafen bei Nichterstellung, unvollständigen oder unrichtigen Angaben (§ 367 Z 25a). Die Prüfung kann vom Anlageninhaber (Mitarbeiter) selbst durchgeführt werden, so diese „geeignet und fachkundig“ sind.
Wenn Sie das professionell und unbürokratisch erledigen wollen, steht Ihnen die Ziviltechnikerkanzlei Jauschowetz gerne zur Seite.

Infos: 06603631913

Adresse

Wiener Straße 22
Pinkafeld
7423

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