IntraSolar Systems GmbH & Co. KG

IntraSolar Systems GmbH & Co. KG Die IntraSolar Systems GmbH & Co. KG plant, baut, reinigt und verwaltet Photovoltaikanlagen für Privat- und Geschäftskunden in Mönchengladbach und Umgebung

IntraSolar Systems plant, baut, überwacht, wartet und reinigt Photovoltaikanlagen für Privat- und Gewerbekunden.

Ein interessanter Artikel der Photovoltaikexperten von photovoltaik.euEin Angebot für eine Anlagenwartung könnt Ihr bei ...
11/01/2018

Ein interessanter Artikel der Photovoltaikexperten von photovoltaik.eu

Ein Angebot für eine Anlagenwartung könnt Ihr bei uns unter www.intrasolar.eu anfordern!

https://www.photovoltaik.eu/article-801423-30021/solartipp-wartungsintervalle-nicht-zu-lang-werden-lassen-.html?LIVE=ON

, , ,

Dass Photovoltaikanlagen wartungsfrei sind, hat sich längst als Mär herausgestellt. Nicht nur die großen Freiflächenanlagen bedürfen einer regelmäßigen Kontrolle durch den Fachmann, sondern auch die...

Nur für kurze Zeit bietet IntraSolar jetzt die Senec Speichersysteme mit 10% Rabatt an. Kontaktieren Sie uns! ,  ,
07/09/2017

Nur für kurze Zeit bietet IntraSolar jetzt die Senec Speichersysteme mit 10% Rabatt an. Kontaktieren Sie uns!

, ,

14/03/2017

Größere PV-Anlagen zur Einspeisung lohnen sich wieder! Schreiben Sie uns an für ein individuelles Angebot.

https://www.youtube.com/watch?v=pgmPy_IORlk
29/09/2016

https://www.youtube.com/watch?v=pgmPy_IORlk

International verspricht die deutsche Bundesregierung wirksame Klimaschutzmaßnahmen. Doch mit der aktuellen Energiepolitik ist ein Einhalten dieser Versprech...

23/09/2016

Die Photovoltaik-Revolution für Eigenheimbesitzer!

Das SENEC.IES Stromspeichersystem in Verbindung mit der SENEC.CLOUD bekommen Sie ab sofort bei uns!

Seien Sie unabhängig von Strompreissteigerungen. Jetzt 100% Stromautark werden!

Schluss mit mindeRWErtigen Stromtarifen. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Angebot.

Wir sind SMA-Fachpartner und Servicepartner!
22/09/2016

Wir sind SMA-Fachpartner und Servicepartner!

20/09/2016

Änderungen des EEG 2017 die Solarenergie betreffend

Die Änderungen für die Solarenergie sind geringer als bei den anderen Technologien. Bereits mit dem EEG 2014 und der kurz darauf verabschiedeten Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) wurde der grundsätzliche Systemwandel für die Solarenergie umgesetzt. Das EEG 2017 orientiert sich mit seinen Regelungen eng an dem Design der Pilot-Ausschreibung für Freiflächenphotovoltaikanlagen. Allerdings wird die Pflicht zur Ausschreibung nunmehr auch auf alle anderen Solaranlagen ausgeweitet.

Insgesamt strebt der Gesetzgeber einen jährlichen Brutto-Zubau von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von 2.500 MW an (§ 4 Nr. 3). Der grundsätzliche Ausbaupfad für die Solarenergie bleibt damit im Vergleich zum EEG 2014 unverändert.
Ausschreibung

Ausschreibungspflicht
Künftig besteht gemäß § 22 Abs. 3 die Pflicht zur Ausschreibung für alle Solaranlagen mit einer installierten Leistung größer 750 kW. Auch (große) Dachanlagen und Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen, z.B. Deponien, fallen also in Zukunft – so wie heute bereits die Freiflächenanlagen – unter das wettbewerbliche Verfahren. Vorgesehen ist eine gemeinsame Ausschreibung für alle unterschiedlichen Anlagentypen. Die bereits in der FFAV festgelegte Maximalgröße für einzelne Gebote von 10 MW wird dabei übernommen (§ 37 Abs. 3).

Ausschreibungsvolumen
Ausgeschrieben werden insgesamt 600 MW pro Jahr in drei Ausschreibungsrunden mit je 200 MW (§ 28 Abs. 2). Im Vergleich zur FFAV (2017: 300 MW) hat sich das Volumen somit erhöht, allerdings bei gleichzeitiger Ausweitung des Verfahrens auf die zusätzlichen Anlagentypen.

Die Termine für die Ausschreibungsrunden wurden ebenfalls geändert. Künftig endet die Frist zur Teilnahme jeweils am 01. der Monate Februar, Juni, Oktober (zuvor April, August, September).

Das Gesetz sieht außerdem vor, dass sich das Ausschreibungsvolumen jeweils um die Summe der im vorangegangenen Jahr installierten Leistung von Freiflächenanlagen verringert, die nicht im Rahmen des Ausschreibungsverfahren gefördert werden, also eine feste Vergütung erhalten. (§ 28 Abs. 2a).

Das Volumen erhöht sich wiederum jeweils um die installierte Leistung, für die im vorangegangenen Jahr keine Zuschläge erteilt bzw. keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind.

Teilnahmebedingungen
Für PV-Freiflächenanlagen hat sich die Flächenkulisse im Vergleich zur FFAV erweitert. So können grundsätzlich auch Freiflächenanlagen auf Seitenrandstreifen (110 Meter entlang Autobahnen und Schienenwegen), Konversionsflächen, versiegelten Flächen sowie Flächen im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben an der Ausschreibung teilnehmen. Zusätzlich können künftig (wieder) Freiflächenanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie auf Flächen, für die ein Planfeststellungsverfahren nach § 38 BauGB durchgeführt wurde, insbesondere Deponieflächen, realisiert werden (§ 37).

Darüber hinaus kommen Acker- oder Grünlandflächen in sogenannten benachteiligten Gebieten in Betracht, wenn einzelne Bundesländer von der Länderöffnungsklausel nach § 37c Gebrauch gemacht und Solaranlagen auf diese Flächen durch Rechtsverordnung ausdrücklich zugelassen haben. Die Definition von benachteiligten Gebieten stammt aus dem EU-Landwirtschaftsrecht (§ 3 Nr. 7). Generell sind damit Berggebiete und Gebiete gemeint, in denen die Aufgabe der Landnutzung droht und der ländliche Lebensraum erhalten werden muss.

Neue Teilnahmevoraussetzung an der Ausschreibung ist außerdem die Erklärung des Bieters, dass er selbst Eigentümer der Fläche ist bzw. die Zustimmung des Eigentümers vorliegt (§ 37 Abs. 2). Nicht mehr notwendig ist hingegen die Kopie eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster der beplanten Flurstücke.

Sicherheiten
Die fällige Sicherheit für Solaranlagen beträgt gemäß § 37a insgesamt 50 €/kW zu installierender Leistung. Dabei wird differenziert nach einer (leicht erhöhten) Erstsicherheit in Höhe von 5 €/kW, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und einer Zweitsicherheit von 45 €/kW, die im Falle eines Zuschlags zu hinterlegen ist. Anders als bei den übrigen Technologien ist also für Solaranlagen nicht der volle Betrag bereits bei der Gebotsabgabe fällig.

Die zusätzlich in der FFAV vorgesehene Möglichkeit einer verringerten Erstsicherheit bei einem fortgeschrittenen bauplanungsrechtlichen Stadium des Projekts entfällt. Allerdings reduziert sich künftig die Zweitsicherheit für geplante Freiflächenanlagen bei Vorliegen eines beschlossenen Bebauungsplans bzw. eines bestimmten fachplanerischen Verfahrensstand (z.B. Planfeststellungsbeschluss) auf 20 €/kW.

Höchstwert
Der Höchstwert für Solaranlagen im Rahmen der Ausschreibung orientiert sich künftig an dem anzulegenden Wert für Freiflächenanlagen in der festen Vergütung und beträgt zunächst 8,91 ct/kWh. In der FFAV orientierte sich der Höchstwert für Gebote noch am wesentlich höheren Wert für Gebäude-Solaranlagen. Der Höchstwert wird dann gemäß dem „atmenden Deckel“ angepasst, so dass er immer dem tatsächlich anzulegenden Wert für Freiflächenanlagen entspricht (§ 37b).

Fristen und Pönale
Eine Pönale wird gemäß § 55 Abs. 3 fällig, wenn die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig geleistet wird und der Zuschlag entsprechend erlischt. Die Höhe der Strafzahlung entspricht in dem Fall der zu leistenden Erstsicherheit.

Eine Pönale ist außerdem zu zahlen, wenn mehr als 5 % der bezuschlagten Gebotsmenge im Sinne von § 35a entwertet wurden, also insbesondere wenn die 24 monatige Frist zur Realisierung der Solaranlage nicht eingehalten wird (§ 55 Abs. 3 Nr. 2). In dem Fall ist eine Strafzahlung entsprechend der insgesamt zu leistenden Sicherheiten fällig. Ist die Zweitsicherheit nicht verringert, beträgt die Pönale in diesem Fall also 50 €/kW. Anders als bei der Windenergie an Land ist der Betrag nach Fristablauf sofort und in voller Höhe zu leisten.

Der Anspruch auf Förderung besteht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme, falls innerhalb von drei Wochen danach ein Antrag auf Zahlung gestellt wurde (§ 38a Abs. 2).

Zahlungsberechtigung
Anders als bei den anderen Technologien können Zuschläge, die bei der Gebotsabgabe bestimmten Standorten und Flächenkategorien zugeordnet wurden, gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 3 auch für andere Standorte bzw. Flächen genutzt werden. Beispielsweise können erfolgreiche Bieter ihren Zuschlag für eine geplante Solaranlage auf einer Deponiefläche später einem Standort entlang einer Autobahn oder eines Schienenwegs zuordnen und eine entsprechende Zahlungsberechtigung erhalten. Anders als noch in der FFAV sind in solchen Fällen keine Abschläge auf den ursprünglichen Zuschlagswert mehr vorgesehen.

Ausnahmen zu dieser Übertragbarkeit stellen Zuschläge für geplante Anlagen auf benachteiligten Acker- oder Grünlandflächen dar. Diese können zwar ebenfalls realisierten Anlagen auf anderen Standorten zugeordnet, aber nicht auf anderen Flächenkategorien realisiert werden.

Ausgestellte Zahlungsberechtigungen wiederum sind dann nicht mehr auf andere Anlagen übertragbar (§ 38a Abs. 4).
Feste Vergütung und Degression

Alle Solaranlagen bis einschließlich 750 kW fallen nicht unter die Ausschreibungspflicht. Künftige Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern oder auf (nicht zu großen) gewerblichen Dächern können somit weiterhin eine feste Vergütung erhalten. Die Regeln dafür haben sich nicht geändert. Die Vergütungssätze variieren je nach Technologie und Größe (§ 48).

Geändert hat sich lediglich die Degression der festgeschriebenen Vergütung. Künftig wird der anzulegende Wert monatlich um 0,5 % abgesenkt. Jeweils zu Beginn eines Quartals erfolgt außerdem eine Anpassung dieser Basisdegression in Abhängigkeit des Zubaus. Die konkreten Degressionsstufen sowie die Berechnungsmethodik wurden dabei angepasst. Insgesamt erhofft sich der Gesetzgeber so, künftig schneller und deutlicher auf Markteinbrüche reagieren zu können (§ 49).

An dem Ausbaudeckel von 52 GW wird festgehalten. Bei Erreichen dieser installierten Gesamtleistung würde die feste Einspeisevergütung für die Solarenergie gemäß § 49 Abs. 5 komplett gestrichen. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass die Bundesregierung vor Erreichen dieses Ziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vorzulegen hat (§ 49 Abs. 6).
Sonstiges

In Reaktion auf ein BGH-Urteil vom 4. November 2015 (Az. VIII ZR 244/14) stellt der Gesetzgeber klar, dass im Falle der Solarenergie jedes einzelne Modul eine eigenständige Anlage im Sinne des § 3 Nr.1 darstellt. Die definitorische Klarstellung ist wichtig im Zusammenhang mit der Erweiterung von Solaranlagen oder dem Austausch einzelner Module. Davon unberührt bleiben die Regelungen des § 24, wonach mehrere Anlagen unter bestimmten Umständen als eine Anlage anzusehen sind, beispielsweise zur Beurteilung der EEG-Umlagebefreiung für Eigenverbrauchsanlagen unter 10 Kilowatt installierter Leistung.

Adresse

Konrad-Zuse-Ring 1
Mönchengladbach
41179

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00
Dienstag 09:00 - 17:00
Mittwoch 09:00 - 17:00
Donnerstag 09:00 - 17:00
Freitag 09:00 - 17:00

Telefon

+492161307060

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von IntraSolar Systems GmbH & Co. KG erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Teilen