16/07/2021
Das Umweltbundesamt hat in einer aktuellen Mitteilung nochmals darauf hingewiesen, dass das neue GEG (Gebäudeenergiegesetz) nicht mit dem IfSG (Infektionsschutzgesetz) kollidiert.
Nach § 10 GEG sind die Anforderungen des GEG nicht anzuwenden, wenn eine mögliche Gesundheitsgefährdung besteht, d.h. für den Betrieb von Trinkwassererwärmungsanlagen bleibt es bei einer Temperatur von 60 °C am Ausgang der TWE und 55 °C an der kältesten Stelle (Zirkulation). ☝️ Hygiene hat also noch immer Vorrang vor der Energieeinsparung!
Die Temperatur von erwärmtem Trinkwasser hat Einfluss auf die Vermehrung von Legionellen. Nach Fertigstellung eines Gebäudes ist die Temperatur neben dem Verbrauch der einzig verbleibende Faktor, der direkt beeinflusst werden kann. Zur Vermeidung einer Vermehrung von Legionellen in Trinkwasser-Installationen von Gebäuden fordert das DVGW-Arbeitsblatt W 551 , als allgemein anerkannte Regel der Technik in Systemen mit zentraler Trinkwassererwärmung, Mindesttemperaturen für das erwärmte Trinkwasser. Am Austritt des Trinkwassererwärmers in einer Großanlage nach § 3 Nummer 12 TrinkwV muss danach eine Temperatur von 60 °C dauerhaft eingehalten werden. Zusätzlich darf die Warmwassertemperatur im gesamten Zirkulationssystem eine Temperatur von 55 °C in einer Großanlage nicht unterschreiten. Der Erfolg dieser Präventionsmaßnahme wurde in mehreren Studien belegt.
Durch Inkraftsetzung des GEG am 1. November 2020 bekommt die Normenreihe DIN V 18599 eine höhere Bedeutung. Aus diesem Grund sieht sich das Umweltbundesamt nach Anhörung der Trinkwasserkommission veranlasst darauf hinzuweisen, dass gemäß § 10 Absatz 3 des GEG die Anforderungen zur Errichtung von Gebäuden keine Anwendung finden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften [...] zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
Der Schutz der menschlichen Gesundheit steht eindeutig über der Intention zur Energieeinsparung (gemäß § 10 Absatz 3 GEG). Dies ist dezidiert auch in der Begründung des GEG ausgeführt.